Dürfen Jugendliche Schulden machen?

Christina ist 15 Jahre alt und macht eine Lehre als Bürokauffrau. Sie ist im 1. Lehrjahr und erhält eine Lehrlingsentschädigung von € 430,-. Letzte Woche hat sich Christina einen lang gehegten Traum erfüllt und einen Laptop gekauft. Da sie den Kaufpreis nicht bar bezahlen kann, unterschreibt sie eine Ratenvereinbarung, in der sie sich verpflichtet, 24 monatliche Raten von € 150,- zu bezahlen.
Christinas Mutter kommt in die Sprechstunde der IfS-Schuldenberatung und möchte wissen, ob ihre Tochter mit 15 Jahren bereits Geschäfte dieser Art abschließen darf. Zumal Christina noch nicht volljährig ist und die Eltern den Ratenvertrag nicht mit unterschrieben haben.

Erst mit 18 Jahren ist man volljährig und somit auch voll geschäftsfähig, sodass man ohne Zustimmung seiner Eltern Verträge abschließen kann. Christina fällt mit 15 Jahren in die Gruppe der mündigen Minderjährigen. Das sind Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Je nach Einkommen können sie sich in diesem Alter zu Leistungen verpflichten und dürfen auch Ratenvereinbarungen eingehen. Die finanziellen Verpflichtungen dürfen aber die Befriedigung ihrer Lebensverhältnisse nicht gefährden.

Dabei darf nicht davon ausgegangen werden, dass ein Jugendlicher über sein gesamtes Einkommen frei verfügen kann, weil er ohnehin von den Eltern versorgt wird. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass Jugendliche, wenn sie, so wie Christina, ein eigenes Einkommen haben, auch für ihren Unterhalt sorgen bzw. einen Beitrag dazu leisten müssen. Somit kann sich ein Jugendlicher nicht über sein gesamtes Monatseinkommen verpflichten. Eine generelle Richtlinie, wie viel ein mündiger Minderjähriger zum Lebensunterhalt benötigt, gibt es im Gesetz nicht. Das hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtspraxis ist, dass eine Ratenvereinbarung zumindest dann unwirksam ist, wenn damit eine monatliche Belastung von ungefähr 30 Prozent des Monatseinkommens verbunden ist. Allerdings spielt auch die Anzahl der Raten und die zukünftige Einkommenssituation eine Rolle.

Haben die Eltern die Ratenvereinbarung nicht unterschrieben, können sie auch nicht zur Bezahlung herangezogen werden. Im Fall von Christina wäre das Geschäft rechtsungültig. Weder Christians Vater noch deren Mutter haften für die Bezahlung der Raten.

Übrigens: Taschengeld ist kein Einkommen, da Jugendliche keinen Rechtsanspruch darauf haben. Jugendliche können keine Ratenvereinbarungen über ihr Taschengeld abschließen. Jeder Kaufvertrag wäre unwirksam.

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